Der Fachkräftemangel in der Krankenpflege ist auch in Österreich groß. Damit Pflegefachpersonal aus dem Ausland hierzulande arbeiten darf, ist die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem Gesundheitsberuf erforderlich. Diese wird, je nach Voraussetzungen, als Anerkennung oder Nostrifikation bezeichnet. Pflegino klärt auf, welche Voraussetzungen PflegerInnen mit Qualifikation aus dem Ausland mitbringen müssen.
Die Ausbildungssysteme in Gesundheitsberufen – wie gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz – unterscheiden sich in den verschiedenen Ländern der EU und Nicht-EU-Mitgliedsstaaten teils deutlich.
Der Grund dafür ist, dass es keine gesetzlichen Regelungen für einheitliche Ausbildungen gibt. Gerade in Gesundheitsberufen ist die richtige Qualifikation von Pflegefachpersonal jedoch unerlässlich, um die Sicherheit der PatientInnen zu gewährleisten.
Sofern eine Berufsausbildung im Ausland absolviert wurde, ist vor der Berufsausübung eine Anerkennung durch die österreichischen Behörden vorgeschrieben. Wer seinen Beruf ausübt, ohne diese Anerkennung oder Nostrifikation erhalten zu haben, macht sich strafbar. Verstöße werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
Entspricht eine im Ausland absolvierte Ausbildung von Inhalt und Umfang her nicht den Vorgaben, die in Österreich Voraussetzung für die Berufsausübung sind, ist eine Ergänzungsausbildung erforderlich.
Zwischen dem Verfahren der "Anerkennung" und der "Nostrifikation" muss unterschieden werden. Welches Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und Abschlüssen zur Anwendung kommt, ist davon abhängig, für welchen Bereich die Qualifikation benötigt wird.
Beide Verfahren unterscheiden sich vor allem in Bezug auf die bisherige Dauer der Berufsausübung und der EU-Zugehörigkeit des Landes, in dem die Ausbildung absolviert wurde. Wir erklären die Unterschiede von Berufsanerkennung und Nostrifikation im Überblick:
Damit ausländische Pflegefachkräfte in Österreich arbeiten dürfen, ist ein Anerkennungsverfahren notwendig. Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG). Es kann für Pflegefachkräfte aus dem Ausland unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:
Wurde das Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen, erhalten Pflegefachkräfte einen offiziellen Anerkennungsbescheid, der bestätigt, dass die Berufsqualifikation in Österreich anerkannt wird.
Dieser Anerkennungsbescheid kann allerdings auch unter Auflagen ausgestellt werden, sodass möglicherweise vor Berufsausübung noch ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolviert werden muss.
Die Kosten für das Anerkennungsverfahren liegen bei 250 Euro und werden nach Abschluss fällig.
Liegen Teile der oben genannten Voraussetzungen nicht vor, müssen PflegefachassistentInnen, KrankenpflegerInnen und Co. einen Antrag auf Nostrifikation einreichen. Dadurch wird im Anschluss über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses zu einem entsprechenden Gesundheitsberuf in Österreich entschieden.
Es erfolgt eine inhaltliche Prüfung, inwieweit Unterschiede zum österreichischen Berufsbild und der Ausbildung bestehen. Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wird, muss noch eine Ergänzungsausbildung absolviert werden, um fehlende Qualifikationen zu erlangen.
Je nach Gesundheitsberuf sind entweder die österreichischen Fachhochschulen oder das örtliche Amt der Landesregierung für das Verfahren der Nostrifikation zuständig. Folgende Voraussetzungen müssen für einen Antrag auf Nostrifikation gegeben sein:
Im Allgemeinen ist die Nostrifikation an die Bedingung geknüpft, dass eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer Krankenpflegeschule absolviert wird und Ergänzungsprüfungen abgelegt werden.
Dem Nostrifikationsbescheid lässt sich entnehmen, welche Teile der theoretischen und praktischen Ausbildung nachgeholt werden müssen.
Für das Nostrifikationsverfahren entstehen Verwaltungsgebühren in Höhe von 200 bis 250 Euro, die im Anschluss fällig sind.
Nur wer einen Gesundheitsberuf erlernt hat, kann durch ein Anerkennungs- oder Nostrifikationsverfahren die Berufserlaubnis in Österreich bekommen.
Welche Berufe zu den Gesundheitsberufen zählen, ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgelegt. Das sind:
Folgende Unterlagen bzw. Nachweise müssen laut Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Antragstellung für eine Nostrifikation vorgelegt werden.
Und zwar im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer:
Für eine automatische Anerkennung auf Grund der absolvierten Ausbildung erfolgt lediglich eine formelle Überprüfung der Voraussetzungen.
Dazu müssen alle Unterlagen (bis auf Reisepass und Personalausweis) im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegt werden. Benötigt werden:
WICHTIG: Sobald Sie den Prozess der Anerkennung oder Nostrifikation Ihrer beruflichen Qualifikationen erfolgreich durchlaufen haben, folgt als wesentlicher Schritt die Registrierung im Gesundheitsberuferegister. Die entscheidenden Informationen für diesen Vorgang haben wir für Sie hier übersichtlich zusammengestellt.
Weiterführende Informationen sind auf der Seite vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu finden.